Mit dabei: Die Schließung von Gesetzeslücken im Bereich des Heckenschutzes, die Aufnahme von Höhlen sowie naturnahen Stollen als gesetzlich geschützte Biotope, die verbindliche Festschreibung des länderübergreifenden Biotopverbundes sowie Regelungen zur Bevorratung von Kompensationsflächen in der „ausschließlichen Wirtschaftszone“ auf See.
Der VBIO hat im Rahmen der Verbändeanhörung den Entwurf kommentiert und dabei insbesondere die Änderungen der Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (§ 44) kritisiert. Angesichts der Freistellungsoptionen für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Eingriffsregelung und der im Siedlungsbereich restriktiven Regelungen des Baugesetzbuches ist der entsprechende Passus des Bundesnaturschutzgesetzes derzeit einer der wenigen Hebel, um überhaupt expliziten Artenschutz betreiben zu können. Vor diesem Hintergrund sollten Änderungen der Schutzvorschriften in § 44 nur mit besonderem Augenmaß erfolgen.
Die vorgeschlagenen Neuregelungen bieten allerdings zukünftig mehr Möglichkeiten, sich den Tötungs- und Verletzungsverboten zu entziehen – sei es durch eine entsprechende Auslegung unscharfer Begrifflichkeiten („signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“, „Unvermeidbarkeit“, „Angemessenheit“) oder aber durch explizite Ausnahmegenehmigungen. Diese sollen in Anspruch genommen werden können, wenn zugleich hinreichend gewichtige öffentliche Belange die Realisierung der Maßnahmen erfordern“. Explizit benannt wird in diesem Fall das im Erneuerbare Energien Gesetz festgeschriebene öffentliches Interesse an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien. Betreiber von Windkraftanlagen können also zukünftig mit großzügigen Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot rechnen. Dies ist sicher kein Fortschritt für den Schutz von (unter anderem) Vögeln und Fledermäusen.